STATUTEN
1. Name und Sitz
Unter dem Namen 'Verein Oberrheinischer Museums-Pass' (nachstehend Verein genannt) besteht ein Verein mit Sitz in Basel.
2. Zweck
Der Verein hat zum Zweck, für die Museen am Oberrhein und in den angrenzenden Gebieten einen Museums-Pass zu schaffen und organisatorisch zu betreuen.
Mit dem Museums-Pass sollen folgende Zielsetzungen erreicht werden:
- Schaffung eines attraktiven grenzüberschreitenden Angebots für Museumsbesucher
- Gestaltung eines gemeinsamen Auftritts der Museen mit neuen Werbe- und
Kommunikationsmitteln - Aufbau der kulturpolitischen Zusammenarbeit der Partner im trinationalen Raum
Zur Erreichung dieses Zwecks führt der Verein eine Geschäftsstelle.
3. Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können werden:
- A) Aktivmitglieder mit Stimmrecht
- A1) Museen aller Fachrichtungen sowie Ausstellungshäuser im Bereich der
bildenden Kunst oder ihre Trägerorganisationen, die sich am Projekt "Museums-Pass" beteiligen (nachstehend Museen genannt) - A2) Fremdenverkehrsämter und Institutionen der Kulturvermittlung, die den Museums-Pass vertreiben
- B) Passivmitglieder
- B1) Passivmitglieder ohne Stimmrecht
Natürliche oder juristische Personen, welche die Zielsetzung des Vereins aktiv unterstützen und die bereit sind, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu leisten. - B2) Ehrenmitglieder ohne Stimmrecht
Natürliche oder juristische Personen, welche die Zielsetzungen des Vereins aktiv unterstützen, aber keinen Mitgliederbeitrag leisten.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag an den Vorstand begründet. Dieser entscheidet endgültig über die Aufnahme. Der Vorstand entscheidet auf Antrag der Arbeitsgruppe Kultur der Oberrheinkonferenz darüber, welche Museen außerhalb des Mandatsgebiets der Oberrheinkonferenz sich am Museums-Pass beteiligen können. Der Vorstand kann durch Reglement andere Kriterien für die Beteiligung festlegen.
Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Die Fristen für die Auflösung der Mitgliedschaft der Museen (Mitglieder der Kategorie A1) werden durch ein Reglement des Vorstands geregelt. Der Vorstand kann die Mitgliedschaft für beendet erklären, wenn ein Mitglied seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.
4. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- a) die Mitgliederversammlung
- b) der Vorstand
- c) die Fachkommission
- d) die Revisionsstelle
- e) die Geschäftsstelle
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
5. Die Mitgliederversammlung
Der Verein hält jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ab. Ihre Befugnisse sind:
- a) Wahl des Vorstands
- b) Wahl eines Mitglieds des Vorstands zum Präsidenten oder zur
Präsidentin des Vereins - c) Wahl der Mitglieder des Fachkommission
- d) Wahl der Rechnungsrevisoren
- e) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
- f) Entgegennahme des Revisorenberichts und Abnahme der
Jahresrechnung des Vorstands - g) Entlastung des Vorstands
- h) Änderung der Statuten
- i) Festsetzung des Mitgliederbeitrags
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen auf Beschluss des Vorstands oder auf Begehren von mindestens einem Fünftel der Mitglieder. Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstag schriftlich eingeladen. Anträge an die Mitgliederversammlung sind dem Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag zuzustellen.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der Mehrheit der von den Anwesenden abgegebenen Stimmen, sofern die Statuten nicht etwas anderes voraussetzen. Die Mitglieder können für die Stimmabgabe bei der Mitgliederversammlung einen Vertreter bevollmächtigen. Die Stimmabgabe erfolgt offen, sofern nicht geheime Abstimmung verlangt wird.
6. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus 5-7 Mitgliedern. Dem Vorstand muss je ein Mitglied mit Wohnsitz in der Schweiz, in Deutschland und Frankreich angehören.Den Vorsitz im Vorstand hat der Präsident des Vereins. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Er erlässt dazu ein Geschäftsreglement. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Zweimalige Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand vertritt den Verein nach außen und führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er bestimmt den Sitz der Geschäftsstelle und wählt die Leitung der Geschäftsstelle des Vereins. Er erlässt ein Reglement für die Durchführung des Museums-Passes und für die Organisation und die Führung der Geschäftsstelle. Der Leiter der Geschäftsstelle des Vereins nimmt an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teil.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse und vollzieht seine Wahlen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Statuten nicht etwas anderes bestimmen. Die Stimmabgabe erfolgt offen, sofern nicht geheime Abstimmung verlangt wird.
Der Vorstand kann Beschlüsse auf dem Korrespondenzweg fassen, sofern alle Mitglieder des Vorstands zustimmen.
7. Fachkommission
Die Fachkommission berät den Vorstand und die Geschäftsstelle in museumsspezifischen Belangen bei der Umsetzung des Museums-Passes. Die Fachkommission besteht aus 5-7 Mitgliedern. Ihr gehören Vertreter der Museen und Fachleute aus dem Bereich der Museen an. Der Fachkommission muss je ein Mitglied mit Wohnsitz in der Schweiz, in Deutschland und in Frankreich angehören. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Zweimalige Wiederwahl ist möglich.
Die Fachkommission erlässt ein Geschäftsreglement. Dieses bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung durch den Vorstand.
8. Die Geschäftsstelle
Für die Sicherstellung einer effizienten Führung und Abwicklung der Vereinsgeschäfte und -aufgaben wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Die Geschäftsstelle betreut auf der Grundlage des Reglements für die Geschäftsstelle insbesondere folgende Aufgaben.
- Konkrete Ausgestaltung des Museums-Passes
- Administrative Umsetzung
- Betreuung der zentralen Information und Werbung
9. Revisionsstelle
Die Revision der Rechnung des Vereins und der Geschäftsstelle ist einer anerkannten Treuhandgesellschaft oder einem anerkannten Treuhänder zu übertragen. Die Revisionsstelle wird von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. Eine dreimalige Wiederwahl ist möglich.
Die Revisionsstelle hat die Rechnung des Vereins und der Geschäftsstelle jährlich zu prüfen und der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht zu erstatten.
10. Finanzierung
Die Mittel des Vereins werden aufgebracht durch:
- a) Mitgliederbeiträge
- b) Beiträge aus dem Verkauf des Museums-Passes
- c) Zuwendungen und Sachleistungen von Gönnern sowie von privaten und
öffentlichen Institutionen und Körperschaften - d) weitere finanzielle Beiträge
11. Statutenänderung
Statutenänderungen benötigen zwei Drittel der an der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen. Die Änderungen müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung genannt und begründet werden.
12. Auflösung
Der Verein wird aufgelöst durch Beschluss der Mitgliederversammlung, an welcher zwei Drittel aller Mitglieder vertreten sind. Der Auflösung müssen drei Viertel der anwesenden Mitglieder zustimmen. Im Falle der Auflösung des Vereins geht sein gesamtes Vermögen an eine Institution mit ähnlicher Zielsetzung. Den Entscheid über die Verwendung des Vermögens trifft die Mitgliederversammlung. Erfolgt die Auflösung innerhalb von drei Jahren seit der Gründung des Vereins, können die öffentlichen Gemeinwesen, welche an den Verein finanzielle Beiträge geleistet haben, die von ihnen geleisteten Beiträge zurückfordern. Die Rückforderung beschränkt sich auf das im Zeitpunkt der Auflösung vorhandene Vereinsvermögen.
Ersetzt die Version der Statuten vom 11.05.2009.



