REGLEMENT

Ersetzt das Reglement vom 05.11.2007

1. Berechtigung zur Teilnahme am Oberrheinischen Museums-Pass

1.1. Museen sowie Ausstellungshäuser aller Fachrichtungen, Schlösser, Klöster und Gärten können sich am Museums-Pass beteiligen.

1.2. Der Vorstand bestimmt den geografischen Geltungsbereich und beschließt endgültig über die Zulassung eines Museums.

1.3. Die Beitrittskonditionen sind: Lage im Gebiet des Museums-Passes, Öffnung an 144 Tagen im Jahr, Erhebung eines Eintrittsgeldes für die Dauerausstellung oder für die Sonderausstellungen.

2.  Organisation

2.1. Die Organisation des Oberrheinischen Museums-Passes ist der Geschäftsstelle übertragen, soweit die Vereinsstatuten oder Reglemente des Vorstands nichts anderes vorsehen.

2.2. Mit dem rechtsgültigen Beitritt zum Verein unterstehen die Aktivmitglieder der Kategorie A1 der Vereinsstatuten (im nachfolgenden Museum genannt) den Vorschriften dieses Reglements.

2.3. Die Rechte und Pflichten der Aktivmitglieder der Kategorie A2 (Fremdenverkehrsämter und Kulturvermittler) werden durch Vertrag mit der Geschäftsstelle begründet.

3.  Gültigkeit des Museums-Passes

3.1. Der von der Geschäftsstelle ausgegebene Museums-Pass berechtigt in allen seinen Varianten zum unbegrenzt freien Eintritt in die Dauer-, Wechsel- und Sonderausstellungen des Museums.
 
3.2. Das Museum bestimmt, ob und welche Reduktionen den InhaberInnen des Museums-Passes für Führungen, Vorträge und andere öffentliche Veranstaltungen gewährt werden. Dabei hält sich das Museum so weit wie möglich an die Empfehlungen der Geschäftsstelle.

4.  Verkauf

4.1. Das Museum verkauft den Museums-Pass in seinen Räumlichkeiten zu den vom Vorstand festgesetzten Preisen. Die Museen erhalten das gesamte Verkaufsmaterial zur eigenen treuhänderischen Verwaltung. Bei den Verkaufsprodukten handelt es sich um einen Geldwert, weshalb die Museen bei Erhalt prüfen müssen, ob die gelieferte Menge mit den Angaben auf dem Lieferschein übereinstimmt. Bei Unstimmigkeiten müssen sich die Museen umgehend an die Geschäftsstelle wenden. Geht danach Material verloren, haftet das Museum. Dabei gilt der Verkaufspreis des Tarif 1 zum Zeitpunkt der Verlustmeldung.

4.2. Die Mitglieder des Fördervereins eines Museums haben das Recht gegen Vorzeigen ihres Mitgliedsausweises den Museums-Pass in den Mitgliedsmuseen zu einem von der Geschäftsstelle festgesetzten reduzierten Preis zu beziehen.

4.3. Der Verkauf des Museums-Passes außerhalb des Museums bedarf der Zustimmung der Geschäftsstelle.

5.  Werbung

5.1. Die Geschäftsstelle stellt dem Museum Werbematerial zur Verfügung. Das Museum verpflichtet sich, dieses an gut sichtbarer Stelle zur platzieren, respektive die Druckvorlagen in der eigenen Werbung an geeigneter Stelle zu verwenden.

5.2. Das Museum stellt der Geschäftsstelle die von ihr angeforderten Informationen über die Aktivitäten des Museums fristgerecht zu.

6.  Finanzen

6.1. Das Museum erhält folgende Provisionen:

Für jeden verkauften Museums-Pass eine Verkaufsprovision von mindestens    
10 % des Verkaufspreises.

6.2. Der Restbetrag des Verkaufspreises wird wie folgt verteilt:

30 % des Verkaufspreises erhält die Geschäftsstelle zur Deckung ihrer Unkosten
Die verbleibende Summe fließt in einen Fonds, der an die am Museums-Pass beteiligten Museen zurückerstattet wird (Eintrittsprovision).

6.3. Die für die Rückerstattung an die beteiligten Museen zur Verfügung stehenden Mittel werden wie folgt verteilt:

(1) Für jedes Museum wird der durchschnittliche Eintrittspreis errechnet
 (= Anzahl Einnahmen aus Eintritten eines Kalenderjahres geteilt durch Anzahl bezahlter Eintritte des gleichen Kalenderjahres).
(2) Für jedes Museum wird der theoretische Einnahmenverlust wegen Eintritten mit Museums-Pässen errechnet (= Durchschnittlicher Eintrittspreis multipliziert mit der Anzahl Eintritte mit Museums-Pass während des Kalenderjahres).
(3) Die Summe der theoretischen Einnahmenverluste aller am Pass beteiligten Museen ergibt das Total der durch den Museums-Pass theoretisch entstandenen Einnahmenverluste.
(4) Die für die Rückerstattung zur Verfügung stehende Summe wird durch die Gesamtsumme der theoretischen Einnahmenverluste geteilt. Der Quotient ist der Rückerstattungsfaktor.
(5)Der theoretische Einnahmenverlust jedes Museums, multipliziert mit dem Rückerstattungsfaktor, ergibt die Summe, die dem Museum zurückerstattet wird.

6.4. Die Abrechnung erfolgt jeweils per 31. Dezember eines Kalenderjahres.

 Die Geschäftsstelle stellt dem Museum für die Erfassung der notwendigen Angaben jeweils bis spätestens 31. Dezember ein entsprechendes Formular zu.

6.5. Das Museum verpflichtet sich, der Geschäftsstelle bis spätestens 31. Januar des Folgejahres die folgenden Angaben zuzustellen:

Anzahl Eintritte des vergangenen Jahres, wie folgt gegliedert:
bezahlte Eintritte
Eintritte mit dem Museums-Pass
Gesamteinnahmen aus Eintritten
Anzahl verkaufte Museums-Pässe, gegliedert nach Kategorien
Gesamteinnahmen aus dem Verkauf von Museums-Pässen

 Die Geschäftsstelle kann verbindliche Vorschriften über die Erfassung der Eintritte durch die Museen erlassen.

6.6. Die Geschäftsstelle verpflichtet sich, dem Museum die Abrechnung bis spätestens 28. Februar des Folgejahres zuzustellen.

6.7. Der Saldo zugunsten oder zulasten des Museums ist vom betroffenen Partner spätestens per 31. März des Folgejahres auszugleichen.

6.8. Falls das Museum die unter 6.5. spezifizierten Zahlen nicht termingerecht zum 31.01. liefert, findet ein Mahnverfahren mit einer Frist bis zum 15.02. statt.
 Sollte die Abrechnung auch bis zum 15.02. nicht vorliegen, fallen für die gemahnten Museen Gebühren in Höhe von 250,- Euro an. Die erhobenen Mahnbeträge fließen in den Rückerstattungsfond. Außerdem werden die dem Museum bereits gelieferten Pässe (nach Tarif 1) in Rechnung gestellt. Das Museum hat die Möglichkeit, die gelieferten Pässe an die Geschäftsstelle zurückzugeben. Zudem erhält dieses Museum keine Beiträge aus dem Rückerstattungsfonds (Eintrittsprovision). Es geht also der aufgrund der Eintritte errechneten Einnahmeanteile verlustig.

6.9Falls die Geschäftsstelle die Abrechnung nicht termingerecht zustellt oder den Saldo nicht termingerecht ausgleicht, so ist das Museum von der Verpflichtung zur Anerkennung des Museums-Passes befreit, bis die Geschäftsstelle ihre Verpflichtungen erfüllt hat.

7.  Gratis-Pässe

7.1. Die Museen erhalten gratis zwei übertragbare Mitarbeiterpässe mit einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren.
 
7.2. Die Museen erhalten Gratis-Pässe im Umfang von 10 % der dort im Vorjahr verkauften Jahres-Pässe. Die Gratis-Pässe können den voll- und teilzeitlich angestellten Mitarbeitern des Museums sowie wichtigen Förderern zur Verfügung gestellt werden.

7.3. Museumsmitarbeiter können bei der Geschäftsstelle Jahres-Pässe Tarif 1 zum halben Preis bestellen. Diese Pässe werden ohne Anmeldekarte ausgestellt und bei Verlust nicht ersetzt.

8. Änderungen des Reglements

8.1. Jede Änderung dieses Reglements muss den Museen drei Monate im voraus schriftlich mitgeteilt werden.

8.2. Eine Reglementsänderung, welche die finanziellen Ansprüche des Museums beeinträchtigt, berechtigt dieses die Mitgliedschaft zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Reglementsänderung zu beenden. Eine entsprechende Mitteilung muss innerhalb von 30 Tagen nach der Mitteilung der Reglementsänderung bei der Geschäftsstelle eintreffen.

9. Austritt aus dem Verein

9.1. Das Museum kann - in anderen als unter Ziff. 8.2. genannten Fällen - seine Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres beenden.

9.2. Im Falle eines Austritts oder eines Ausschlusses aus dem Verein durch den Vorstand ist das Museum verpflichtet, der Geschäftsstelle alle für eine korrekte Beendigung der Mitgliedschaft erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

10. Verfahren bei Streitigkeiten

10.1. Streitigkeiten zwischen der Geschäftsstelle und den Aktivmitgliedern des Vereins sind dem Vorstand zum Entscheid vorzulegen.

10.2. Der Rechtsweg bleibt offen. Gerichtsstand ist Basel-Stadt.

Fassung gemäß Beschluss des Vorstands vom 25.03.2011.


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